Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
Ob Desktop-Computer, Notebooks, Drucker, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte oder betriebswirtschaftliche Softwaresysteme: Eine leistungsfähige IT-Infrastruktur ist maßgebend für die erfolgreiche Digitalisierung – und letztlich für den Erfolg eines Unternehmens.
Jedoch können IT-Systeme, betriebliche Anwendungsprogramme und Peripheriegeräte, wenn sie nicht regelgemäß implementiert oder längst antiquiert sind, immense Komplikationen betreffend der Performance, Produktivität, Konnektivität und besonders der IT-Sicherheit herbeiführen.
Die Empfehlung lautet daher: IT-Modernisierung!
Als Motivation für die Anschaffung in moderne digitale Wirtschaftsgüter hat das Bundesfinanzministerium mit seinem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 für alle Unternehmen einen steuerlichen Vorteil geschaffen:
Von jetzt an wird die bisherige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung von prinzipiell drei bis fünf Jahren auf ein Jahr verkürzt.
Digitale Wirtschaftsgüter unbeschränkt direkt abschreiben!
Dank jener Neuregelung können Firmen ab jetzt die Anschaffungskosten spezieller digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig absetzen. Im Zuge dessen wird nicht nur ihre Steuerbelastung im Anschaffungsjahr verringert, sondern auch ihre Liquidation verbessert.
Dieser neue BMF-Erlass findet erstmalig Anwendung für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Darüber hinaus besteht für Betriebe weiterhin die Option, auch Restbuchwerte aus den Vorjahren, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, im Jahr 2021 voll abzuschreiben oder diese weiterhin über die Restnutzungsdauer zu
Mit Hightech nicht nur Steuern ersparen!
Generell gewährleistet das perfekte Zusammenwirken aller IT-Komponenten wie Computerhardware, Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware für mehr Konnektivität, Produktivität und IT-Sicherheit.
Wegen der modernen Abschreibungsregeln ist spätestens jetzt der optimale Zeitpunkt gekommen, in eine moderne, agile, skalierbare und vor allem verlässliche IT-Infrastruktur zu investieren.
Laut dem BMF-Erlass inkludiert der Begriff „Computerhardware“ besonders die nachfolgenden digitale Wirtschaftsgüter:
• Desktop-Computer
• Notebook-Computer, wie z. B. Tablet, Slate-Computer oder mobiler Thin-Client
• Desktop-Thin-Client
• Workstation
• Mobile Workstation
• Small-Scale-Server
• Dockingstation
• Externes Netzteil
• Peripherie-Geräte mit Eingabegeräten wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
• externen Speicher wie z. B. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer
• Ausgabegeräten wie z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und Computerbildschirm oder Display
• Drucker wie z. B. Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker
Als Software gelten nach dem BMF-Erlass Betriebs- und Anwenderprogramm zur Dateneingabe und -verarbeitung.
Hierzu zählen neben Standardanwendungen auch individuell angefertigte Programme, wie z. B.
• ERP-Software
• Software für Warenwirtschaftssysteme und
• sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Das BMF-Schreiben auf einem Blick:
Da digitale Wirtschaftsgüter wie Desktop-PCs, Notebooks, Drucker, Standardanwendungen und Individualsoftware den Kernbereich der Digitalisierung prägen und gleichzeitig aufgrund des raschen technischen Fortschritts einen immer schnelleren Wandel unterliegen, hat das Bundesfinanzministerium, die seit über 20 Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software an die tatsächlichen Gegegebenheiten angepasst.
Insgesamt lässt sich der BMF-Erlass wie folgt zusammenfassen:
• Die Nutzungsdauer bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter wurde von drei Jahren auf ein Jahr heruntergesetzt.
• Firmen können ab jetzt die Anschaffungskosten bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung komplett abschreiben.
• Der Ausdruck Computerhardware inkludiert hierbei insbesondere Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Netzteile, externe Speicher und Peripheriegeräte.
• Als Software gelten Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
• Die Neuregelung gilt - rückwirkend - für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2021 und Restbuchwerte aus den Vorjahren.
Ein optimaler Moment für die IT-Modernisierung
In Zeiten fortschreitender Digitalisierung mit all ihren sich ständig verändernden Anforderungen ist eine Verbesserung oder gar ein (Neu-) Aufbau der IT-Infrastruktur zentral, um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes zu sichern.
Entsprechend der gegenwärtigen Studie „IT-Modernisierung 2021“ von IDG Research Services haben bereits rund 60 Prozent der Betriebe ihre Programme und Abläufe in sehr großem Ausmaß modernisiert. 55 % der Unternehmen starten IT-Modernisierungsprojekte, auf Grund von modifizierten Geschäftsanforderungen, die mit den existierenden Systemen nicht mehr realisiert werden können. Hinzu kommt, dass durch den Gebrauch von alten Anwendungsprogrammen die Gefahren in Betrachtung auf Compliance, Datenschutz und IT-Sicherheit wachsen.
Da eine moderne und leistungsfähige IT-Landschaft maßgeblich zum Erfolg eines Betriebes beiträgt, ist es allerhöchste Zeit, dass Firmen ihre IT-Infrastruktur mit modernen digitalen Wirtschaftsgütern modernisieren.
*Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts setzten sie sich bitte mit ihrem Steuerberater in Verbindung.*
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